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Die ambulanten sozialen Dienste der Justiz des Saarlandes nehmen die Aufgabe einer öffentlichen beauftragten Stelle gemäß § 155b Absatz 1 der Strafprozessordnung wahr und führen den Täter-Opfer-Ausgleich nach Maßgabe der § 46a des Strafgesetzbuchs, § 155a, b der Strafprozessordnung sowie im Anwendungsbereich des Jugendgerichtsgesetzes nach Maßgabe der §§ 10, 15, 23, 45, 47 des Jugendgerichtsgesetzes durch.
Für den Täter-Opfer-Ausgleich und dessen Durchführung können das Ministerium der Justiz und das Ministerium für Inneres und Sport gemeinsame Verwaltungsvorschriften erlassen. Für den Täter-Opfer-Ausgleich und seine Durchführung im Anwendungsbereich des Jugendgerichtsgesetzes können das Ministerium der Justiz, das Ministerium für Inneres und Sport sowie das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie gemeinsame Verwaltungsvorschriften erlassen.
Ausgleich von Tatfolgen, einschließlich Täter-Opfer-Ausgleich,
Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu…
des Täter-Opfer-Ausgleichs,
§ 4 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. die Förderung des Bemühens der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten um einen Ausgleich mit der oder dem…
Das Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe nimmt die Aufgaben der ambulanten sozialen Dienste der Justiz des Saarlandes gemäß…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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