§ 1 Abs. 1 SächsSozAnerkGSächsisches Sozialanerkennungsgesetz
Die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter, Sozialpädagoge, Kindheitspädagoge oder Heilpädagoge erhält auf Antrag, wer an einer staatlichen oder staatlich…
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 JHOmbStVO SNJugendhilfeombudsstellenverordnung
bis zu zwei Vollzeitäquivalente für Fachkräfte, die ein Hochschulstudium auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Sozialpädagogik, der Erziehungswissenschaft,…
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 SLASozBGGesetz über die staatliche Anerkennung akademischer Sozialberufe (Saarländisches Gesetz über die staatliche Anerkennung akademischer Sozialberufe - SLASozBG) Vom 12. Februar 2020
der erfolgreiche Abschluss eines akkreditierten Bachelor-, Master- oder Diplom-Studiengangs der Sozialen Arbeit (Sozialarbeit oder Sozialpädagogik) oder…
§ 1 Abs. 1 SobAG NRWGesetz über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagogen sowie Heilpädagoginnen und Heilpädagogen
Ein erfolgreich beendetes Studium mit dem inhaltlichen Gegenstand Soziale Arbeit an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im Land…
§ 3 Abs. 4 Nr. 9 BVJZuwVO SNBerufsvorbereitungsjahrzuweisungsverordnung
ein Fachschulabschluss als staatliche anerkannte Fachkraft für soziale Arbeit,