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Die Aufgabenerfüllung durch das Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe und deren Wirkung auf die Erreichung der in § 2 Absatz 1 Satz 1 benannten Ziele soll durch den kriminologischen Dienst, durch eine Hochschule, Fachhochschule oder durch eine andere Stelle wissenschaftlich begleitet und erforscht werden. Hierbei wird eine Zusammenarbeit mit Opferschutzverbänden angestrebt.
Für die Übermittlung personenbezogener Daten von Probandinnen und Probanden zu Forschungs- und Evaluationszwecken gilt § 476 der Strafprozessordnung entsprechend. Die gemäß § 32 gesperrten gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen für die Durchführung von Vorhaben nach Absatz 1 innerhalb der Frist des § 32 Absatz 1 übermittelt oder genutzt werden. Personenbezogene Daten in Akten dürfen für Vorhaben nach Absatz 1 innerhalb der Frist des § 32 Absatz 5 übermittelt oder genutzt werden. Abschnitt 7 Datenschutz
Der Vollzug, insbesondere seine Aufgabenerfüllung und Gestaltung, die Umsetzung seiner Leitlinien sowie die Behandlungsprogramme und deren Wirkungen auf das…
Der Strafvollzug, insbesondere seine Aufgabenerfüllung und Gestaltung, die Umsetzung seiner Leitlinien sowie die Behandlungsprogramme und deren Wirkungen auf…
Die im Vollzug eingesetzten Maßnahmen, insbesondere Therapien und Methoden zur Förderung der Untergebrachten, sind in Zusammenarbeit mit der Forschung und dem…
1Der Strafvollzug, insbesondere seine Aufgabenerfüllung und Gestaltung, die Umsetzung seiner Leitlinien, die Behandlungsprogramme sowie die Arbeit nebst…
Das Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe ist befugt, personenbezogene Daten von Probandinnen und Probanden an Bedienstete…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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