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Die ambulanten sozialen Dienste sollen im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben Probandinnen und Probanden befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen, eine Auseinandersetzung der Probandinnen und Probanden mit der Tat fördern und Opfern von Straftaten angemessene Hilfe zukommen lassen. Den sozialen Diensten obliegt ferner die Förderung der ehrenamtlichen Bewährungshilfe und der ehrenamtlichen Opferhilfe.
Hierzu sollen sie mit den Gerichten, den Staatsanwaltschaften und ihren Ermittlungspersonen, den Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzugs, den für die Durchführung eines Gnadenverfahrens nach dem Saarländischen Gnadengesetz zuständigen Behörden, den Jugend- und Sozialbehörden und den Verbänden der Wohlfahrtspflege, der Straffälligenarbeit und der Opferhilfe eng zusammenarbeiten. Die Zusammenarbeit mit den Justizvollzugsanstalten erstreckt sich insbesondere auf die Aufnahme von Probandinnen und Probanden in den Vollzug, die Erstellung des Vollzugs- und Eingliederungsplanes und die Vorbereitung der Eingliederung in die Gesellschaft.
Die Einrichtung arbeitet eng mit staatlichen Stellen und Organisationen sowie Personen, insbesondere geeigneten Ehrenamtlichen, zusammen, um die Vollzugsziele…
Im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung streben die ambulanten sozialen Dienste der Justiz eine engmaschige Vernetzung der probandenbezogenen Fallbearbeitung mit…
Die ambulanten sozialen Dienste der Justiz des Saarlandes nehmen in engem Zusammenwirken mit den sozialen Diensten im Vollzug die Aufgabe wahr, Probandinnen und…
Die ambulanten sozialen Dienste der Justiz des Saarlandes nehmen die Aufgaben
Die ambulanten sozialen Dienste der Justiz des Saarlandes nehmen auf dem Gebiet der justiziellen Opferhilfe die Aufgaben der
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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