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Die Dienst- und Fachaufsicht über die Einrichtung obliegt dem Ministerium der Justiz. Die Weisungsbefugnis des Gerichtes nach § 56d Absatz 4 Satz 2 und § 68a Absatz 5 des Strafgesetzbuches bleibt unberührt. Abschnitt 6 Kriminologische Forschung