Weitere Förderung förderfähiger Deutscher Auslandsschulen
Gesetz über die Förderung Deutscher Auslandsschulen · Abschnitt 2
Eine freiwillige Förderung zur Finanzierung von Ausgaben, die nicht bereits nach den §§ 11 und 12 gefördert werden, ist durch den Anspruch auf Förderung nach diesem Gesetz nicht ausgeschlossen.
§ 14 ASchulGKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen