§ 151 Abs. 1 SWGGesetz Nr. 714 - Saarländisches Wassergesetz (SWG) Vom 28. Juni 1960 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004
1Erstreckt sich der Geltungsbereich einer Verordnung oder einzelner ihrer Bestimmungen nicht auf das Gebiet des Landes oder einer Gebietskörperschaft, so ist…
§ 2 Abs. 2 ÜbschwGebPrimsNonnweileruaV SLVerordnung betreffend die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets an der Prims im Bereich der Gemeinde Nonnweiler, der Stadt Wadern und der Gemeinde Schmelz Vom 1. Dezember 2000
Der Geltungsbereich der Verordnung ergibt sich aus den nachstehend aufgeführten Unterlagen, die Bestandteil dieser Verordnung sind:
§ 2 Abs. 2 SchwemmIllV SLVerordnung betreffend die Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets an der Ill im Bereich der Gemeinden Illingen, Merchweiler und Eppelborn Vom 1. März 2002
Der Geltungsbereich der Verordnung ergibt sich aus den nachstehend aufgeführten Unterlagen, die Bestandteil dieser Verordnung sind:
§ 2 Abs. 2 ÜbschwGebTheelTholeyuaV SLVerordnung betreffend die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets an der Theel im Bereich der Gemeinden Tholey, Eppelborn und Schmelz sowie der Stadt Lebach Vom 10. Dezember 2001
Der Geltungsbereich der Verordnung ergibt sich aus den nachstehend aufgeführten Unterlagen, die Bestandteil dieser Verordnung sind:
§ 2 Abs. 2 ÜbschwGebNiedRehlingenV SLVerordnung betreffend die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets an der Nied im Bereich der Gemeinde Rehlingen-Siersburg Vom 12. November 2001
Der Geltungsbereich der Verordnung ergibt sich aus den nachstehend aufgeführten Unterlagen, die Bestandteil dieser Verordnung sind: