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Die Vertragsparteien verpflichten sich, die für die Kontrolle der nachweis- bzw. notifizierungspflichtigen Abfallströme erforderlichen Daten im vom Gesetzgeber bestimmten Umfang und der Daten nach § 1 Abs. 2 unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen in digitalisierter Form untereinander auszutauschen.