§ 7 AufbhV 2021Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe 2021“
Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Bundesministerium der Finanzen.
§ 6 AufbauhfVVerordnung nach § 2 Abs. 6 des Aufbauhilfefondsgesetzes
Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Bundesministerium der Finanzen; dieses stellt den erforderlichen Wirtschaftsplan zu seiner Bewirtschaftung auf.
§ 7 AufbhGGesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe“
Die Kosten für die Verwaltung des Fonds trägt der Bund.
§ 3 Abs. 2 BwFinSVermGGesetz zur Finanzierung der Bundeswehr und zur Errichtung eines „Sondervermögens Bundeswehr“
Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet das Sondervermögen. Es kann sich dabei anderer Bundesbehörden oder Dritter bedienen.
§ 7 AufhFGGesetz zur Errichtung eines Fonds "Aufbauhilfe"
Die Kosten für die Verwaltung des Fonds trägt der Bund.