§ 7 AufbhVVerordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe“
Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Bundesministerium der Finanzen.
§ 6 AufbauhfVVerordnung nach § 2 Abs. 6 des Aufbauhilfefondsgesetzes
Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Bundesministerium der Finanzen; dieses stellt den erforderlichen Wirtschaftsplan zu seiner Bewirtschaftung auf.
§ 8 AufbhEG 2021Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“
Die Kosten für die Verwaltung des Fonds trägt der Bund.
§ 6 FondsK21G SLGesetz über das Sondervermögen „Fonds Kommunen 21“ Vom 13. Dezember 2001*
Das Sondervermögen wird vom Ministerium der Finanzen verwaltet. Für die Verwaltung werden keine Kosten erstattet. Der Zahlungsverkehr wird über das Landesamt…
§ 3 Abs. 2 BwFinSVermGGesetz zur Finanzierung der Bundeswehr und zur Errichtung eines „Sondervermögens Bundeswehr“
Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet das Sondervermögen. Es kann sich dabei anderer Bundesbehörden oder Dritter bedienen.