AufbhV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 6 AufbhVLiquidität des FondsVerordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe“ § 5§ 7 Die Liquidität des Fonds ist durch den Bund auf seine Kosten sicherzustellen. § 5§ 7