§ 8 AufbhV
EU-beihilferechtliche Genehmigung
Soweit im Einzelfall eine beihilferechtliche Genehmigung erforderlich ist, wird diese unverzüglich durch den jeweiligen Beihilfegeber eingeholt.
Soweit im Einzelfall eine beihilferechtliche Genehmigung erforderlich ist, wird diese unverzüglich durch den jeweiligen Beihilfegeber eingeholt.