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Wird ein Ausländer zurückgewiesen, so hat ihn der Beförderungsunternehmer, der ihn an die Grenze befördert hat, unverzüglich außer Landes zu bringen.
Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht für die Dauer von drei Jahren hinsichtlich der Ausländer, die ohne erforderlichen Pass, Passersatz oder erforderlichen Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet befördert werden und die bei der Einreise nicht zurückgewiesen werden, weil sie sich auf politische Verfolgung, Verfolgung im Sinne des Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/1347 oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1347 oder die in § 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 bezeichneten Umstände berufen. Sie erlischt, wenn dem Ausländer ein Aufenthaltstitel nach diesem Gesetz erteilt wird.
Der Beförderungsunternehmer hat den Ausländer auf Verlangen der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden in den Staat, der das Reisedokument ausgestellt hat oder aus dem er befördert wurde, oder in einen sonstigen Staat zu bringen, in dem seine Einreise gewährleistet ist.
Der ersuchende Mitgliedstaat verpflichtet sich zur unverzüglichen Rückübernahme des Drittstaatsangehörigen, wenn a) die Bewilligung der Durchbeförderung auf dem…
Wird Drittstaatsangehörigen die Einreise verweigert, so ist der Beförderungsunternehmer, der sie auf dem Luft-, See oder Landweg bis an die Außengrenzen…
Ein Ausländer, der in Verbindung mit der unerlaubten Einreise über eine Grenze im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/399 (Außengrenze)…
der Person, die als Notifizierender gilt, nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b oder gegebenenfalls anderen natürlichen oder juristischen Personen oder, falls…
Wird ein Drittstaatsangehöriger, gegen den eine Überstellungsentscheidung ergangen ist, von einem Beförderungsunternehmer an die Grenze gebracht, so kann die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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