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Zuständige Verwaltungsbehörde für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Flurbereinigungsgesetz sind die Flurbereinigungsbehörden.
Aufgaben der Flurbereinigung werden von den Bezirksregierungen insoweit als Flurbereinigungsbehörden wahrgenommen. Diese unterliegen der Aufsicht der oberen…
Für die Durchführung der Zusammenlegung sind die Flurbereinigungsbehörden als Zusammenlegungsbehörden, das für Flurbereinigung zuständige Ministerium als obere…
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die örtlichen Ordnungsbehörden. Unbeschadet dessen sind auch…
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die für die Kontrolle der Einhaltung der verletzten Vorschrift zuständigen Behörden.
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die zuständige Behörde im Sinne des § 13 dieses Gesetzes.
die Flurbereinigungsbehörde zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a FELEG,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.