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Die Spruchstellen entscheiden über Beschwerden der Beteiligten gegen
die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung nach § 32 Satz 3 des Flurbereinigungsgesetzes und
den Flurbereinigungsplan nach § 60 Absatz 2 des Flurbereinigungsgesetzes.
von Flur 5 die Flurstücke
Gemarkung Büttgen Flur 1 Nr. 2, 3, 69 bis 78, Flur 26 Nr. 46, 50, 51, 53 bis 55, 57, 58, 60, 61, 112 bis 116, 118 bis 144, 218, 227 bis 230, 266 bis 274, 276,…
alle Flurstücke der Fluren 20, 30 und 32;
aus der Gemeinde Ummeln (Amt Brackwede, Kreis Bielefeld) die Flurstücke
die Entscheidung über die Schadensbeseitigung und die Entschädigungsleistung nach § 5b Absatz 6 des Straßenverkehrsgesetzes,
aus der Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde die Flurstücke:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.