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Die Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes über das Rechtsmittelverfahren (§§ 138 bis 148 des Flurbereinigungsgesetzes) finden keine Anwendung.
Über Widersprüche gegen die Ergebnisse der Schätzung und den Auseinandersetzungsplan entscheidet die Spruchstelle für Flurbereinigung (§§ 2ff. des Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz).
Das Flurbereinigungsgericht entscheidet über die Anfechtung von Verwaltungsakten, die im Vollzug dieses Gesetzes ergehen, über die Verurteilung zum Erlaß eines…
Die Flurbereinigungsbehörde hat begründeten Widersprüchen abzuhelfen. Sie kann auch andere Änderungen des Flurbereinigungsplanes vornehmen, die sie für…
Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für das Widerspruchsverfahren vor der oberen Flurbereinigungsbehörde.
Die Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes über das Rechtsmittelverfahren (§§ 138 bis 148 des Flurbereinigungsgesetzes) finden keine Anwendung.
Die Befugnisse der oberen Flurbereinigungsbehörde nach § 4, § 8 Absatz 2 und 3, § 9 Absatz 1, § 26a Absatz 1, 3 bis 5, § 26b Absatz 1, § 26c Absatz 1, § 41…
Das Auseinandersetzungsverfahren wird von der Auseinandersetzungsbehörde durch Beschluß angeordnet; der Beschluß ist zu begründen. § 5 Abs. 1 und 2 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt 11 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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