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Die vorsitzende Person und ihre Stellvertretungen müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen und mindestens zwei Jahre in Flurbereinigungsangelegenheiten als Beschäftigte bei einer Flurbereinigungsbehörde oder einer oberen Flurbereinigungsbehörde tätig gewesen sein. Sie werden von der obersten Flurbereinigungsbehörde aus den Personen einer oberen Flurbereinigungsbehörde oder einer Flurbereinigungsbehörde für die Dauer ihres Hauptamtes oder ihrer Beschäftigung bestellt. Eine kürzere Bestellungsdauer ist zulässig. Nach Beendigung des Hauptamtes oder der Beschäftigung kann die oberste Flurbereinigungsbehörde die Bestellung verlängern.
Die Richter und ihre Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. Ein ehrenamtlicher Richter und dessen Stellvertreter müssen zum höheren…
Der Vorsitzende des Flurbereinigungsgerichts nimmt die Ermittlungen und Verhandlungen vor, die er zur Vorbereitung der Entscheidung für erforderlich hält. Er…
Der Vorsitzende und sein Vertreter sollen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen. Sie werden vom Bundesministerium der Justiz…
Die zum höheren Dienst der Flurbereinigungsbehörde befähigten ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Flurbereinigungsgerichts sowie deren Stellvertretungen…
Die Amtsdauer der beisitzenden Personen und ihrer Stellvertretungen beträgt fünf Jahre. Eine beisitzende Person oder eine stellvertretende beisitzende Person…
Die ehrenamtlichen Richter des Flurbereinigungsgerichts gemäß § 139 Abs. 3 des Flurbereinigungsgesetzes werden vom Ministerium der Justiz auf die Dauer von fünf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.