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Die beisitzenden Personen und ihre Stellvertretungen werden auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer von der oberen Flurbereinigungsbehörde bestellt. Sie müssen Inhaberin oder Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes sein und besondere Erfahrungen in der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft haben und es darf kein Hinderungsgrund der §§ 32 bis 34 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorliegen.
Die Amtsdauer der beisitzenden Personen und ihrer Stellvertretungen beträgt fünf Jahre. Eine beisitzende Person oder eine stellvertretende beisitzende Person ist des Amtes zu entheben, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen oder wenn sie ihre Amtspflicht gröblich verletzt. Die Entscheidung trifft auf Antrag der oberen Flurbereinigungsbehörde das Flurbereinigungsgericht. Wird während der Amtsdauer die Bestellung neuer beisitzender Personen oder ihrer Stellvertretungen erforderlich, werden diese für den Rest der Amtsdauer bestellt.
Die beisitzenden Personen und ihre Stellvertretungen werden vor ihrer ersten Dienstleistung von der vorsitzenden Person vereidigt. Ihr Amt ist ein Ehrenamt.
Ist der Vorstand durch Ausscheiden von Mitgliedern und Stellvertretern nicht mehr beschlußfähig (§ 26 Abs. 2), so kann die Flurbereinigungsbehörde nach Anhörung…
Scheidet ein Mitglied aus, scheidet auch seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter aus. Die Stellvertretung erfolgt während der laufenden Amtszeit bis zur…
Die vorsitzende Person und ihre Stellvertretungen müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen und mindestens zwei Jahre in Flurbereinigungsangelegenheiten als…
Die zum höheren Dienst der Flurbereinigungsbehörde befähigten ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Flurbereinigungsgerichts sowie deren Stellvertretungen…
Ist aus übergeordneten Gründen, beispielsweise aus Gründen des Infektionsschutzes bei einer festgestellten epidemischen Lage in Nordrhein-Westfalen, die…
Das vorsitzende Mitglied wird für eine Amtszeit von sieben Jahren ernannt. Eine einmalige Verlängerung der Amtszeit um sieben Jahre ist zulässig. Die Ernennung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.