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... Soweit ein Zweitschuldner im Sinne von § 15 Abs. 8 des Umstellungsgesetzes gegenüber einem Angehörigen der Vereinten Nationen für eine Reichsmarkverbindlichkeit gemäß § 15 Abs. 1 des Umstellungsgesetzes haftbar geblieben ist, die eine Schuld der in § 52 bezeichneten Art ist oder die zur Sicherung einer Schuld dieser Art abgetreten oder verpfändet ist und auf Goldmark oder Reichsmark mit Goldklausel oder Goldoption lautet, bleibt der Zweitschuldner in gleichem Umfang wie bisher haftbar, bis Gläubiger und Erstschuldner sich darüber geeinigt haben, daß die von dem Erstschuldner angebotenen Sicherheiten ausreichen.
Leistungen, die nach § 15 Abs. 7 des Umstellungsgesetzes in der Fassung der Artikel 1 und 2 des Gesetzes Nr. 46 der Alliierten Hohen Kommission zu bewirken waren, gelten als Leistungen nach den Vorschriften der §§ 105 und 106 des Lastenausgleichsgesetzes. Bewirkte Leistungen sind zurückzuzahlen, wenn die zugrunde liegende Schuld die Voraussetzungen des § 52 erfüllt und geregelt worden ist; die §§ 133 und 183 des Lastenausgleichsgesetzes sind nicht anzuwenden.
Ist eine Schuld der in § 52 bezeichneten Art geregelt, so wird sie, soweit sich aus diesem Gesetz nicht ein anderes ergibt, wie eine Verbindlichkeit behandelt,…
Ist ein Schuldner nach den §§ 52 und 53 zu einer höheren Leistung verpflichtet, als sich aus einer Umstellung gemäß Teil II des Umstellungsgesetzes ergibt, so…
Verbindlichkeiten aus Schuldverhältnissen der in § 22 des Umstellungsgesetzes bezeichneten Art, auf die Anlage II des Abkommens anzuwenden ist, sind in die…
Der Entschädigungsanspruch nach § 63 vermindert sich um die Beträge, die der Schuldner als Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz mehr zu zahlen…
Folgende Reichsmarkverbindlichkeiten werden in Abweichung von § 16 mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgestellt, daß der Schuldner für jede Reichsmark eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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