Gesetze
Gesetz wird geladen …
Bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte gewerblicher Betriebe auf den 21. Juni 1948 - in Berlin (West) auf den 1. April 1949 - sind die Entschädigungsansprüche mit keinem höheren Wert anzusetzen, als die Auslandsbonds anzusetzen wären, aus denen die Entschädigungsansprüche herrühren. Das gleiche gilt bei Wertfortschreibungen und Nachfeststellungen auf den 1. Januar 1950, 1. Januar 1951 und 1. Januar 1952.
Verpflichtungen aus Entschädigungsansprüchen gelten als Valutaverpflichtungen im Sinne des § 99 des Ausführungsgesetzes zum Schuldenabkommen. Dabei tritt in Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift an die Stelle des 30. Dezember 1955 der 30. Dezember des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Jahres.
In der Umstellungsrechnung von Geldinstituten und in der Altbankenrechnung von Berliner Altbanken sind die Verpflichtungen aus Entschädigungsansprüchen so zu behandeln, wie die Verbindlichkeiten aus den Auslandsbonds zu behandeln wären, aus denen die Entschädigungsansprüche herrühren.
Der Aussteller ist dem Entschädigungsberechtigten zu Geldleistungen verpflichtet, deren Währung, Höhe, Verzinsung und Fälligkeit sich nach den Leistungen…
Leistungen, die den Inhabern anerkannter Auslandsbonds der im Feststellungsbescheid bezeichneten Art nach dem Regelungsangebot zu einem früheren Zeitpunkt…
Der Aussteller ist unter den in Abschnitt I der Anlage V des Schuldenabkommens genannten Voraussetzungen zu Leistungen auf den Entschädigungsanspruch ohne…
Ist ein Geldinstitut nach dem 31. Dezember 1975 zur Erfüllung von Entschädigungsansprüchen aus Auslandsbonds oder von nach dem Abkommen über deutsche…
Verbindlichkeiten aus Schuldverhältnissen der in § 22 des Umstellungsgesetzes bezeichneten Art, auf die Anlage II des Abkommens anzuwenden ist, sind in die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 2 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnement