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Ansprüche gegen Geldinstitute, die erloschen oder verjährt sind, werden bei der Gewährung von Ausgleichsforderungen nicht berücksichtigt. Ist für solche Verbindlichkeiten aus erloschenen oder verjährten Ansprüchen ein Passivposten sowohl in einer unter Verzicht auf Berichtigungen endgültig bestätigten Umstellungs- oder Altbankenrechnung als auch in dem Abschluß für das am 31. Dezember 1975 laufende Geschäftsjahr enthalten, so ist dieser Passivposten in den Abschluß für das am 31. Dezember 1977 laufende Geschäftsjahr nur dann aufzunehmen, wenn die Forderung inzwischen vom Gläubiger geltend gemacht worden und das Geldinstitut zur Erfüllung bereit ist.
Ist anläßlich der endgültigen Bestätigung einer Umstellungs- oder Altbankenrechnung ein Vorbehalt für in dieser Rechnung nicht berücksichtigte Verbindlichkeiten gemacht worden, so ist dieser Vorbehalt auf die in Absatz 1 bezeichneten Verbindlichkeiten nicht anzuwenden.
Ist ein Geldinstitut nach dem 31. Dezember 1975 zur Erfüllung von Entschädigungsansprüchen aus Auslandsbonds oder von nach dem Abkommen über deutsche Auslandsschulden zu regelnden Verbindlichkeiten verpflichtet und hätte eine Erfüllung vor diesem Zeitpunkt zur Gewährung von Ausgleichsforderungen geführt, so werden die von dem Geldinstitut nach dem 31. Dezember 1975 geleisteten Zahlungen von der Bundesrepublik Deutschland erstattet. § 8 Abs. 3 des Auslandsbonds-Entschädigungsgesetzes vom 10. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 177) findet Anwendung.
Einem Geldinstitut, das eine Schuld der in § 52 bestimmten Art in die Umstellungs- oder Altbankenrechnung einzustellen hat, steht ein Entschädigungsanspruch…
In der Umstellungsrechnung von Geldinstituten und in der Altbankenrechnung von Berliner Altbanken sind die Verpflichtungen aus Entschädigungsansprüchen so zu…
Den Geldinstituten wird, soweit ihre Vermögenswerte unter Einrechnung der im § 10 bezeichneten flüssigen Mittel zur Deckung der aus der Umstellung des…
Soweit die nach Absatz 1 passivierten Verpflichtungen darauf beruhen, daß an die Konversionskasse geleistete Zahlungen gemäß Anlage V des Abkommens…
Den in § 1 Abs. 1 und 2 bezeichneten Geldinstituten stehen Altbanken gleich, die für ihre in § 37 Abs. 2 des Umstellungsergänzungsgesetzes vom 21. September…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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