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Die obersten Landesbehörden, Gemeinden und Gemeindeverbände können auf die eGo-Service-Saar GmbH neben der Durchführung von Verwaltungsverfahren oder Teilen von Verwaltungsverfahren im Sinne des § 1 auch die automatisierte Durchführung anderer Verwaltungstätigkeiten übertragen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
Die Übertragung erfolgt durch Verwaltungsakt. Dieser muss Gegenstand und Umfang der Übertragung bezeichnen und einen Widerrufsvorbehalt enthalten.