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In der Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 2 oder der Satzung nach § 1 Abs. 3 kann geregelt werden, dass die eGo-Service-Saar GmbH die Gebühren für die von ihr betriebenen Verwaltungsverfahren einzieht; es kann auch geregelt werden, dass sie Gebührengläubigerin ist.