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Die Vertragschließenden fördern neue Aufgabenbereiche der Deutschen Forschungsgemeinschaft, die wesentliche zusätzliche öffentliche Mittel erfordern können, und neue Förderungsverfahren nur, wenn der Übernahme oder Einführung vorher nach Artikel 8 und 9 der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung[2] zugestimmt wurde.
Die Vertragschließenden gehen davon aus, dass die Deutsche Forschungsgemeinschaft ihre wissenschaftspolitisch und finanziell bedeutsamen Planungen rechtzeitig mit ihnen erörtert. Dabei streben die Vertragschließenden an,
fachliche Schwerpunkte, auch unter Berücksichtigung regionaler Gesichtspunkte, zu entwickeln und die hierzu notwendige Zusammenfassung von Personal und Sachmitteln zu bewirken,
die Zusammenarbeit in der Forschung zwischen den Hochschulen sowie zwischen Hochschulen, anderen Forschungseinrichtungen und Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und Forschungsförderung zu verstärken.