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Die Vertragschließenden fördern neue Aufgabenbereiche der Max-Planck-Gesellschaft, die wesentliche zusätzliche öffentliche Mittel erfordern können, und neue Einrichtungen der Max-Planck-Gesellschaft nur, wenn der Übernahme oder der Errichtung vorher nach Artikel 8 und 9 der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung zugestimmt wurde.
Die Vertragschließenden gehen davon aus, dass die Max-Planck-Gesellschaft ihre wissenschaftspolitisch und finanziell bedeutsamen Planungen rechtzeitig mit ihnen erörtert. Dabei streben die Vertragschließenden an,
die personelle Verbindung der Max-Planck-Gesellschaft mit den Hochschulen zu verstärken,
bei der Festlegung des Standorts neuer Einrichtungen der Max-Planck-Gesellschaft neben wissenschaftspolitischen Gesichtspunkten auch eine ausgewogene regionale Verteilung zu berücksichtigen.