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Die finanzielle Förderung wird von den Vertragschließenden zur Deckung der zuwendungsfähigen Ausgaben geleistet. Grundsätzlich nicht zuwendungsfähig sind insbesondere Ausgaben, die die Deutsche Forschungsgemeinschaft an Zuwendungsempfänger zur Deckung der Grundausstattung für die Forschung leistet. Die Grundausstattung umfasst
die erforderlichen Gebäude,
die Erstausstattung der Gebäude sowie die Personal- und Sachausstattung, soweit sie üblicherweise auf dem betreffenden Fachgebiet zur jeweiligen Forschungseinrichtung gehören.
Sofern einzelne Vertragschließende der Deutschen Forschungsgemeinschaft auf Grund einer Vereinbarung mit ihr Leistungen zur Abgeltung der Kosten von Einzelaufträgen gewähren, ist dazu nicht die Zustimmung nach Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung[2] erforderlich.
Die finanzielle Förderung wird gewährt auf der Grundlage eines jährlichen, nach Artikel 8 und 9 der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung[2] gebilligten Wirtschaftsplans der Deutschen Forschungsgemeinschaft, der alle ihre Einnahmen und Ausgaben ausweist. Die Vertragschließenden werden darauf hinwirken, dass die Deutsche Forschungsgemeinschaft ihren Wirtschaftsplan auf der Grundlage der jährlich fortzuschreibenden mehrjährigen Finanzplanung der Deutschen Forschungsgemeinschaft aufstellt, die die Forschungsplanung der Deutschen Forschungsgemeinschaft berücksichtigt.
Der Ausschuss "Forschungsförderung" wird bis zum 15. März den Vorentwurf des Wirtschaftsplans der Deutschen Forschungsgemeinschaft für das nächste Haushaltsjahr erörtern. Bis zum 1. November soll der Zuwendungsbedarf der Deutschen Forschungsgemeinschaft für das nächste Haushaltsjahr nach Artikel 8 und 9 der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung[2] festgestellt werden.
Die Vertragschließenden werden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den festgestellten Zuwendungsbedarf bei der Aufstellung der Haushalte zu berücksichtigen.