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Die Kommission hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Artikel 8 auf dem Gebiet der gemeinsamen Forschungsförderung insbesondere folgende Aufgaben:
Sie strebt eine Abstimmung der forschungspolitischen Planungen und Entscheidungen der Vertragschließenden an und entwickelt eine mittelfristige Planung für diesen Bereich, die auch geeignet ist, als Beratungsgrundlage für die mittelfristigen Finanzplanungen von Bund und Ländern zu dienen.
Sie plant Schwerpunktmaßnahmen bei der Forschungsförderung, insbesondere zur Verbesserung des Informationsaustauschs und für eine Zusammenarbeit im universitären und außeruniversitären Bereich, und gibt Empfehlungen für die gegenseitige Unterrichtung der Vertragschließenden gemäß Artikel 3 dieser Rahmenvereinbarung.
Sie entwickelt Bewilligungsbedingungen für die Förderung und stellt einheitliche Grundsätze für Haushalts- und Wirtschaftspläne sowie allgemeine Bewirtschaftungsrichtlinien und Grundsätze einer Erfolgskontrolle auf, soweit diese nicht bereits bestehen.
Sofern sich alle Vertragschließenden an der Finanzierung einer Forschungseinrichtung oder eines Forschungsvorhabens beteiligen sollen (Nummer 1 und 2) oder bereits beteiligen (Nummer 3), hat die Kommission insbesondere folgende weitere Aufgaben:
Sie bereitet die zur Ausfüllung dieser Rahmenvereinbarung notwendigen Ausführungsvereinbarungen zur Förderung von Forschungseinrichtungen und Forschungsvorhaben vor.
Sie schlägt die Aufnahme von Forschungseinrichtungen und Forschungsvorhaben in die gemeinsame finanzielle Förderung und deren Ausscheiden aus der gemeinsamen Förderung vor.
Sie schlägt die Feststellung des jährlichen Zuschussbedarfs der geförderten Forschungseinrichtungen und Forschungsvorhaben und, wenn alle an der Finanzierung Beteiligten ihre anteiligen Förderungsbeträge unmittelbar an die Zuwendungsempfänger leisten, auch die Genehmigung der Haushalts- und Wirtschaftspläne vor. Die mittelfristigen Finanzplanungen für den Bereich Forschungsförderung sind dabei zu berücksichtigen.
(aufgehoben)
Die gegenseitige Unterrichtung gemäß Artikel 3 dieser Rahmenvereinbarung erfolgt über den Ausschuss „Forschungsförderung“ und wird von der Geschäftsstelle abgewickelt. Vereinbarungen zur Förderung von Forschungseinrichtungen und Forschungsvorhaben zwischen einzelnen Vertragschließenden sind rechtzeitig vor ihrem Abschluss der Kommission zur Stellungnahme vorzulegen.