§ 17 Abs. 3 GasGVVVerordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz
Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
§ 17 Abs. 3 StromGVVVerordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz
Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
§ 12 Abs. 6 EWPBGGesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme
Gegen den Anspruch des Kunden auf den Entlastungsbetrag darf das Wärmeversorgungsunternehmen nicht mit Gegenansprüchen aufrechnen. Abweichend von Satz 1 ist das…
§ 27 Abs. 1 EEG 2023Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien
Die Aufrechnung von Ansprüchen des Anlagenbetreibers nach § 19 Absatz 1 mit einer Forderung des Netzbetreibers ist nur zulässig, soweit die Forderung…
§ 32 Abs. 2 SchfHwGGesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk
Die Versorgungsanstalt kann ihre Forderungen gegen Ansprüche von Versorgungsempfängern aufrechnen.