§ 2 SBEBG
Kindertageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten. Der Träger legt die pädagogische Angebotsstruktur und die Gruppenbildung nach seiner Konzeption fest.
Kindertageseinrichtungen sind insbesondere
Kinderkrippen für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr,
Kindergärten für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt,
Kinderhorte für Kinder im Schulalter,
altersgemischte Kindertageseinrichtungen,
integrative Kindertageseinrichtungen.
Kindertageseinrichtungen können von Trägern der freien oder der öffentlichen Jugendhilfe, kommunalen Gebietskörperschaften oder von anderen, durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe anerkannten Trägern betrieben werden.
Wird eine Kindertageseinrichtung für die Dauer von mehr als sechs Wochen an mehr als drei Wochentagen mit jeweils mindestens vierstündiger Öffnungszeit für mindestens sechs Kinder betrieben, die mehr als fünfzehn Stunden wöchentlich dort verbringen, so bedarf der Träger der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
Kindertageseinrichtungen richten ihre Öffnungszeiten an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien sowie der örtlichen Gegebenheiten aus. Dabei ist zwischen Öffnungszeiten und Anwesenheitszeiten zu unterscheiden. Die Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln (§ 13 Absatz 1).