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Dieses Gesetz gilt für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesbetreuung). Kindertageseinrichtungen sind Kinderkrippen, Kindergärten und Horte. Die Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
Kinderkrippen sind Einrichtungen für Kinder in der Regel bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres.
Kindergärten sind Einrichtungen für Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt. Die Aufnahme von Kindern ab dem 34. Lebensmonat ist möglich.
Horte sind Einrichtungen für Kinder nach Schuleintritt in der Regel bis zur Vollendung der vierten Klasse. Sie können auch in oder an Schulen mit Primarstufe mit Ausnahme der Förderschulen errichtet und betrieben werden.
Kindertagespflege ist eine familiennahe Form der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern, insbesondere von Kindern bis zu drei Jahren. Die Kindertagespflege kann im Haushalt der Kindertagespflegeperson oder der Erziehungsberechtigten oder mit Zustimmung der Gemeinde und des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in anderen kindgerechten Räumlichkeiten ausgeübt werden.
In § 20 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Einrichtung darf“ durch die Worte „Kinderkrippe oder ein Kindergarten sowie ein am 1. September 1992 bestehender Hort…
Kindertageseinrichtungen sind Kinderkrippen, Kindergärten, Kinderhorte, altersgemischte Kindertageseinrichtungen und integrative Kindertageseinrichtungen; dazu…
Kinderkrippen für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr,
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Dieses Gesetz gilt für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesbetreuung). Kindertageseinrichtungen…
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Dieses Gesetz gilt für Kinderkrippen, Kindergärten, Horte (Kindertageseinrichtungen) sowie für Kindertagespflege, soweit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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