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Die Lage, das Gebäude, die Räumlichkeiten, die Außenanlagen und die Ausstattung der Kindertageseinrichtungen müssen baulich, funktionell und ausstattungsmäßig so beschaffen sein, dass eine den Kindern angemessene Bildung, Erziehung und Betreuung möglich ist.
Das Nähere zum notwendigen und förderfähigen Raumprogramm regelt das Ministerium für Bildung und Kultur in Abstimmung mit der die Betriebserlaubnis erteilenden Behörde durch Verwaltungsvorschrift.