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Betriebskosten im Sinne dieser Verordnung sind die für das nach § 3 des Saarländischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsgesetzes eingesetzte Personal entstehenden Personalkosten. Hauswirtschaftliche Kräfte im Sinne des § 3 Absatz 3 des Saarländischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsgesetzes sind im Umfang von einer Stunde pro Tag pro Einrichtung pro jeden zehnten ganztägigen Kindergarten- oder Kinderhortplatz beziehungsweise pro jeden fünften ganztägigen Krippenplatz bezuschussungsfähig. Betriebskosten im Sinne dieser Verordnung sind auch Sachkosten gemäß Absatz 5 und Kosten für die Kaltmiete nach Absatz 6.
Als Personalkosten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2 können folgende Kosten in Ansatz gebracht werden:
Aufwendungen des Trägers der Einrichtung für die Vergütung der Fach- und Hauswirtschaftskräfte nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) oder nach vergleichbaren tarifvertraglichen Vergütungsregelungen, einschließlich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung nach den gesetzlichen Bestimmungen und des Arbeitgeberanteils zur zusätzlichen Altersversorgung,
die angemessenen Aufwendungen für die Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die angemessenen Kosten für die Fachberatung der Einrichtung. Als angemessen gelten für die Fortbildung pauschal 150,00 Euro pro Mitarbeiterin oder Mitarbeiter und Jahr sowie für die Fachberatung 0,5 Prozent der Personalkosten nach Absatz 1.
Die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Personalkosten gelten als angemessen.
Bei der Berechnung der laufenden Betriebskosten einer Einrichtung bleibt der personelle und sächliche Mehraufwand, der sich aus der Förderung von Kindern mit entsprechendem anerkanntem Eingliederungshilfebedarf ergibt, unberücksichtigt.
Sachkosten sind die angemessenen Aufwendungen des Trägers der Einrichtung für die laufende Unterhaltung der Einrichtung sowie für das Material, das für die Erfüllung der Aufgaben der Einrichtung notwendig ist. Als angemessen gelten 15 Prozent der anerkannten Personalkosten.
Kosten für die Kaltmiete sind Aufwendungen des Trägers der Einrichtung für die Anmietung von Räumen zum Betrieb einer Kindertageseinrichtung, für die eine Betriebserlaubnis gemäß § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erteilt ist. Dazu gehören weder Energie- noch sonstige Nebenkosten. Eine etwaige Förderung nach § 6 Absatz 8 ist auf höchstens fünf Jahre befristet und erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Einrichtung in den angemieteten Räumen aufgrund eines nur befristeten Bedarfs oder zur Überbrückung für den Zeitraum bis zum Abschluss einer Investitionsmaßnahme des Trägers zur Deckung des bestehenden Raumbedarfs betrieben werden soll. In begründeten Einzelfällen kann auf Antrag eine Förderung über den Zeitraum von fünf Jahren hinaus gewährt werden.