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Investitionskosten für Kindertageseinrichtungen sind die angemessenen Aufwendungen für den Neubau, Ausbau, Erweiterungsbau, Umbau, die Grundsanierung, substanzerhaltende Sanierungsmaßnahmen und den Erwerb eines Gebäudes sowie für die Ersteinrichtung. Aufwendungen für den Erwerb und die Erschließung des Grundstücks sind keine Investitionskosten im Sinne dieser Verordnung.
Das Ministerium für Bildung und Kultur entscheidet gemäß §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes nebst den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) nach pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens darüber, welche Aufwendungen als angemessen angesehen werden können.