Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Land gewährt dem Träger der Kindertageseinrichtung auf Antrag und nach Maßgabe des Landeshaushalts gemäß §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes nebst den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften einen Zuschuss zu den Pacht- beziehungsweise Mietkosten, die der Träger aufgrund eines Pacht- oder Mietvertrages für das zum Betrieb der Einrichtung gepachtete oder angemietete Gebäude zu leisten hat. Dabei ist die Höhe der Gesamtfördersumme bei einer möglichen Pacht- oder Mietdauer von bis zu 20 Jahren auf die für eine vergleichbare förderfähige Investitionsmaßnahme übliche Gesamtförderung nach § 8 begrenzt. Für die verbleibenden Kosten in Höhe von 60 Prozent gilt § 8 Absatz 3 entsprechend.
Das Nähere regelt das Ministerium für Bildung und Kultur durch Richtlinien.