§ 26 AVO VVD 2.1 NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen
Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 15 Absatz 1.
§ 11 Abs. 1 APVOLChem NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung zur „staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin“ und zum „staatlich geprüften Lebensmittelchemiker“
Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
§ 17 Abs. 2 NRW-27607Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung
Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten die Notenstufen gemäß § 48 SchulG.
§ 29 FSchulSozPädAPO SL 2026Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - die Ausbildung und Prüfung an Akademien für Erzieherinnen und Erzieher - Fachschulen für Sozialpädagogik - Vom 26. Juni 2026*
Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Bildung der Endnoten gilt § 4.
§ 11 Abs. 1 BSNotFPrVVerordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für das Notariat oder Geprüfte Berufsspezialistin für das Notariat
Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.