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Hinsichtlich Versäumnis, Verhinderung, Täuschung und Wiederholung einzelner Leistungskontrollen im Prüfungsverfahren gelten für die Qualifizierungsmaßnahmen
an der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes die §§ 40 bis 42 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst vom 29. August 2016 (Amtsbl. I S. 812) in der jeweils geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 75 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), entsprechend und
an der Saarländischen Verwaltungsschule die §§ 36 bis 38 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände vom 28. Juni 1982 (Amtsbl. S. 589) in der jeweils geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 76 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), entsprechend.
Hinsichtlich Versäumnis, Verhinderung, Täuschung und Wiederholung einzelner Leistungskontrollen im Prüfungsverfahren gilt für die Qualifizierungsmaßnahmen an…
Für die Bewertung der erbrachten Leistungen im Rahmen der Qualifizierungsmaßnahmen an der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes und hinsichtlich…
In § 24 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Prüfungsleistungen“ durch das Wort „Prüfungen“ ersetzt.
Diese Verordnung regelt die Durchführung der berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen nach der Saarländischen Laufbahnverordnung vom…
„8. Kontrollen zur Aufdeckung von Verstößen gegen Prüfungsbestimmungen, auch unter Einsatz technischer Hilfsmittel, die Mitwirkungspflichten der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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