§ 11 AVwQualV SL 2024
Die Entscheidung über die erfolgreiche Teilnahme an den jeweiligen Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen erfolgt durch den jeweils zuständigen Träger der Qualifizierungsmaßnahmen oder durch die zuständige Fortbildungseinrichtung. Kann die erfolgreiche Teilnahme nicht bestätigt werden, ist die Entscheidung schriftlich zu begründen. Auf der Grundlage der vorliegenden Leistungskontrollen und der ergänzenden Qualifizierungsmaßnahmen nach § 2 Absatz 4 hat der Träger der Qualifizierungsmaßnahmen die erfolgreiche Teilnahme oder die nicht erfolgreiche Teilnahme an den gesamten Qualifizierungsmaßnahmen festzustellen.
Die Entscheidung über die erfolgreiche oder über die nicht erfolgreiche Teilnahme an den gesamten Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen ist der obersten Dienstbehörde durch den jeweils zuständigen Träger der Qualifizierungsmaßnahmen mitzuteilen.