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Rufbereitschaft liegt vor, wenn sich die Beamtin oder der Beamte auf Anordnung der oder des Dienstvorgesetzten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer der oder dem Dienstvorgesetzten anzuzeigenden Stelle aufhält, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Die Anordnungsbefugnis kann der Dienstvorgesetzte auf den unmittelbaren Vorgesetzten übertragen.
Zeiten einer Rufbereitschaft werden mit Ausnahme der Zeiten der Heranziehung zur Dienstleistung nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. Sie werden innerhalb von zwölf Monaten zu einem Achtel bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei flexibler Arbeitszeit dem Stundenkonto (§ 14 Absatz 5 Satz 2) gutgeschrieben, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
Zeiten einer Rufbereitschaft sind mit Ausnahme der Zeiten der Heranziehung zur Dienstleistung keine Arbeitszeit. Sie werden zu einem Achtel als geleisteter…
Die Zeit der Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit. Sie ist zu einem Achtel durch Freizeit zu anderer Zeit auszugleichen. Die Zeiten einer Heranziehung zu…
Rufbereitschaft ist gegeben, wenn sich Beamtinnen oder Beamte außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit in der Wohnung, an einem anderen anzugebenden Ort oder in…
Zeiten der Rufbereitschaft sind keine Arbeitszeit. Hat die Beamtin oder der Beamte jedoch über die Arbeitszeit hinaus mehr als zehn Stunden im Kalendermonat…
die Rufbereitschaft die Pflicht, sich im Interesse des Dienstes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit jederzeit erreichbar bereitzuhalten, um auf Abruf den…
Von dieser Verordnung werden Zeiten der Rufbereitschaft nicht erfasst. Rufbereitschaft im Sinne des Satzes 1 leisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.