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Rufbereitschaft ist die Zeitspanne, in der die Pflicht besteht, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereitzuhalten, um bei Bedarf unverzüglich zur Dienstleistung abgerufen werden zu können.
Die Zeit der Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit. Sie ist zu einem Achtel durch Freizeit zu anderer Zeit auszugleichen. Die Zeiten einer Heranziehung zu Dienstleistungen einschließlich des Weges zum und vom Ort der Dienstleistung, soweit damit zeitliche Mehrbelastungen verbunden sind, sind auf die regelmäßige Arbeitszeit anzurechnen.
Rufbereitschaft kann bei der Planung der Dienstgestaltung unter Beachtung der regelmäßigen und täglichen Arbeitszeit gemäß § 2 berücksichtigt werden. Dabei sollen die Beamtinnen und Beamten innerhalb von vier Wochen nur für die Dauer von sieben Tagen zur Rufbereitschaft herangezogen werden.