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Rufbereitschaft ist von der dienstvorgesetzten Stelle anzuordnen und soll innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen eine Woche nicht überschreiten. Im Ausnahmefall kann Rufbereitschaft bis durchschnittlich vier Wochen innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten angeordnet werden. Die Anordnungsbefugnis kann die dienstvorgesetzte Stelle auf Vorgesetzte übertragen.
Zeiten einer Rufbereitschaft sind mit Ausnahme der Zeiten der Heranziehung zur Dienstleistung keine Arbeitszeit. Sie werden zu einem Achtel als geleisteter Dienst gewertet und sind durch Freizeitausgleich auszugleichen. Bei flexibler Arbeitszeit gemäß § 23 werden sie dem Stundenkonto gutgeschrieben.
Zeiten der Heranziehung zur Dienstleistung werden einschließlich der Wegezeiten mit ihrer tatsächlichen Dauer als Arbeitszeit berücksichtigt.
Zeiten einer Rufbereitschaft werden mit Ausnahme der Zeiten der Heranziehung zur Dienstleistung nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. Sie werden innerhalb von…
Die Zeit der Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit. Sie ist zu einem Achtel durch Freizeit zu anderer Zeit auszugleichen. Die Zeiten einer Heranziehung zu…
Zeiten einer Heranziehung zu Dienstleistungen während der Rufbereitschaft sind unter Beachtung des § 78 Absatz 3 des Saarländischen Beamtengesetzes auf die…
Zeiten der Rufbereitschaft sind keine Arbeitszeit. Hat die Beamtin oder der Beamte jedoch über die Arbeitszeit hinaus mehr als zehn Stunden im Kalendermonat…
Zeiten des Bereitschaftsdienstes werden als Arbeitszeit gewertet und mit Ausnahme der Ruhepausen gemäß § 6 und Ruhezeiten gemäß § 7 bei fester Arbeitszeit als…
die Rufbereitschaft die Pflicht, sich im Interesse des Dienstes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit jederzeit erreichbar bereitzuhalten, um auf Abruf den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.