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(Wechsel-)Schichtdienst oder planmäßig sonstig wechselnder Dienst ist nach Bedarf anzuordnen, wenn die Aufgaben es zwingend erfordern. Die jeweilige Leitung der Behörden und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 legt die Schichtdienstzeiten oder die tägliche Arbeitszeit unter Berücksichtigung der dienstlichen und örtlichen Verhältnisse und nach Maßgabe dieser Verordnung fest.
Nachtdienst ist der im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit dienstplanmäßig zu leistende Dienst zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr. Nachtschicht ist eine Schicht, die mehr als zwei Stunden der Nachtdienstzeit umfasst.
Der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft durch Nachtdienst ist bei der Dienstgestaltung Rechnung zu tragen.
Der Nachtdienst soll acht Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum nicht überschreiten. Die oberste Dienstbehörde kann für einzelne Tätigkeitsbereiche, insbesondere für Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten beim Justizvollzugsdienst, Vollzugsdienst bei Abschiebungshafteinrichtungen und Justizwachtmeisterdienst, Abweichungen zulassen, wenn zwingende dienstliche Belange es erfordern und ein angemessener Schutz der Gesundheit gewährleistet wird.
Der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft durch Nachtdienst ist bei der Dienstgestaltung Rechnung zu tragen. Nachtdienst ist eine Arbeitszeit zwischen 23…
Der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft durch Nachtdienst ist bei der Dienstgestaltung Rechnung zu tragen.
Die Gestaltung von Nachtdienst muss der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft Rechnung tragen. Dabei darf die Arbeitszeit in einem Bezugszeitraum von zwölf…
Nachtdienst ist ein Dienst, der mehr als zwei Stunden in der Zeit zwischen 23 und 6 Uhr umfasst.
Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, kann die oder der zuständige Vorgesetzte unter Beteiligung des Personalrates anordnen, dass im…
Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 hinsichtlich des Schichtdienstes sind nur erfüllt, wenn ein regelmäßiger Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.