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Beamtinnen und Beamte, die ständig Wechselschichtdienst oder ständig Schichtdienst leisten und denen die Zulage nach § 20 Absätze 1 oder 2 Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) zusteht, erhalten a) bei Wechselschichtdienst für je zwei zusammenhängende Monate und b) bei Schichtdienst für je vier zusammenhängende Monate einen Arbeitstag Dienstbefreiung.
Im Falle nicht ständigen Wechselschicht- oder Schichtdienstes (z.B. ständige Vertreterinnen und Vertreter) erhalten Beamtinnen und Beamte einen Arbeitstag Dienstbefreiung für a) je drei Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Wechselschichtdienst geleistet haben, und b) je fünf Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Schichtdienst geleistet haben.
Es gelten die Bestimmungen zum Erholungsurlaub nach der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (FrUrlV NRW) mit Ausnahme von § 18 Absatz 3 FrUrlV NRW entsprechend.
Beamte erhalten, wenn sie ständig Schichtdienst zu leisten haben (Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in…
je drei Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Wechselschichtdienst geleistet haben, oder
Den Beamtinnen oder den Beamten im Wechselschichtdienst ist dienstplanmäßig zwischen Ende und Beginn des Dienstes eine Ruhezeit von elf Stunden zu gewähren.
Verrichten Beamtinnen oder Beamte, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, nach einem Schichtplan Dienst zu erheblich unterschiedlichen Zeiten,…
Am 24. Dezember und 31. Dezember entfällt der Dienst, soweit es die dienstlichen Verhältnisse zulassen. Kann Dienstbefreiung aus dienstlichen Gründen nicht…
Bei Wechselschichtdienst beträgt der Bezugszeitraum abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 2 sechs Monate.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.