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Beamtinnen und Beamte leisten Mehrarbeit im Sinne des § 61 Landesbeamtengesetz, wenn sie aufgrund schriftlicher oder elektronischer Anordnung oder Genehmigung verpflichtet sind, vorübergehend über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu verrichten.
Die Mehrarbeit muss sich auf zwingende Ausnahmefälle beschränken. Vor der Anordnung von Mehrarbeit sind die Instrumente der flexiblen Arbeitszeitgestaltung (§ 14 und § 15) auszuschöpfen. Die Entscheidung über die Anordnung von Mehrarbeit obliegt der jeweiligen Leitung der Behörden und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1. Die Befugnis kann auf die allgemeine Vertretung oder die Leitung der für die Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung übertragen werden.
Werden Beamtinnen und Beamte durch dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat beansprucht, so ist für die geleistete Mehrarbeit entsprechend den beamtenrechtlichen Vorschriften Freizeitausgleich zu gewähren. § 61 Absatz 2 Landesbeamtengesetz bleibt unberührt.
Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche…
Die Anordnung und Genehmigung von Mehrarbeit gemäß § 61 des Landesbeamtengesetzes muss sich auf zwingende Ausnahmefälle beschränken. Vor der Anordnung von…
Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse…
die Mehrarbeit jeder im Einzelfall aus zwingenden dienstlichen Gründen angeordnete oder genehmigte Dienst, der über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet…
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 61 des Landesbeamtengesetzes) für Beamtinnen und Beamte…
Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu leisten, wenn zwingende dienstliche Gründe dies erfordern.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.