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Bereitschaftsdienst darf nur angeordnet werden, wenn zwingende dienstliche Gründe vorliegen. Die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäß § 3 Absatz 2 darf nicht überschritten werden.
Die Entscheidung über die Anordnung von Bereitschaftsdienst obliegt der dienstvorgesetzten Stelle. Diese kann die Befugnis auf Vorgesetzte übertragen.
Soweit Bereitschaftsdienst besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden.
Bereitschaftsdienst leisten Beamtinnen und Beamte, die sich auf Anordnung der oder des Dienstvorgesetzten an einer von der oder vom Dienstvorgesetzten…
Die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der in diese Zeit fallenden Einsätze oder sonstigen dienstlichen Tätigkeiten wird in vollem Umfange auf die…
Während der Arbeitszeit haben die Beamtinnen und Beamten, solange kein Einsatz stattfindet, Arbeits- Ausbildungs- und Bereitschaftsdienst zu leisten. An…
Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes kann über den Rahmen des § 2 Abs. 1 hinaus Schichtdienst als…
Bei Bereitschaftsdienst kann die regelmäßige tägliche Arbeitszeit und die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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