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Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten beträgt, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist, durchschnittlich 41 Stunden.
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf 48 Stunden einschließlich der Mehrarbeitsstunden durchschnittlich nicht überschreiten. Vorbehaltlich der Regelungen in § 65 und § 66 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes ist für die Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Höchstarbeitszeit grundsätzlich ein Zeitraum von vier Monaten zugrunde zu legen. Zeiten des Erholungsurlaubs sowie der Dienstunfähigkeit bleiben bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt.
Die tägliche Arbeitszeit soll zehn Stunden nicht überschreiten. Das für Inneres zuständige Ministerium kann für einzelne Dienstzweige, Dienststellen oder Teile von Dienststellen eine abweichende Regelung treffen oder zulassen, wenn die dienstlichen Verhältnisse sie zwingend erfordern und ein angemessener Schutz der Gesundheit gewährleistet wird.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit AbonnementDie regelmäßige Arbeitszeit darf wöchentlich im Durchschnitt 44 Stunden nicht überschreiten.
Vorbehaltlich der Regelungen in § 65 und § 66 Absatz 2 Landesbeamtengesetz ist für die Berechnung des Durchschnitts der Arbeitszeit grundsätzlich ein Zeitraum…
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, im Durchschnitt wöchentlich 40 Stunden. Die durchschnittliche…
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist, ausschließlich der Pausen im Durchschnitt…
Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes kann über den Rahmen des § 2 Abs. 1 hinaus Schichtdienst als…
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 38,5 Stunden in der Woche. Wird der Dienst nicht in Wechselschicht geleistet, darf die tägliche Arbeitszeit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.