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Durch Dienstvereinbarung in den Behörden kann der Bezugszeitraum
in § 3 Absatz 2 Satz 2 auch für andere Schichtdienste als die in § 22 Absatz 1 genannten bis auf längstens sechs Monate, sowie
in § 7 Absatz 2 Satz 2 bis auf längstens 52 Wochen,
verlängert werden.
Abweichungen nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn gleichwertige Ausgleichsruhezeiten oder, soweit die Gewährung solcher Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, ein angemessener Schutz gewährt werden. Die Dienstvereinbarungen sind dem für Inneres zuständigen Ministerium zur Information vorzulegen.
Abweichungen von § 2 Absatz 3, § 9 Absatz 4 Satz 2 und § 12 Absatz 2 sind in Ausnahmefällen durch Dienstvereinbarung zu regeln.
Nach den örtlichen Erfordernissen können abweichende Regelungen von den § 3 Absätze 1 und 2, §§ 13 und 14 sowie durch Dienstvereinbarung von § 11 Absatz 1 Satz…
Aus zwingenden dienstlichen Gründen kann für einzelne Beamtinnen und Beamte oder Gruppen von Beamtinnen und Beamten, deren Eigenart des Dienstes regelmäßige…
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 3 Absatz 1 ermäßigt sich bei Teilzeitbeschäftigung im bewilligten Umfang. Sofern zwingende dienstliche Gründe…
bei Wechselschichtdienst für je zwei zusammenhängende Monate oder
die Dienstvereinbarung eine Vereinbarung nach § 70 des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514) in der jeweils geltenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.