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Die Regelungen zur flexiblen Arbeitszeit der Arbeitszeitverordnung vom 4. Juli 2006 (GV. NRW. S. 335) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Der Arbeitszeitrahmen kann innerhalb eines Zeitrahmens von 06.30 Uhr bis 20.00 Uhr festgelegt werden.
Im Übrigen ist die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen (AZVO) anwendbar, soweit sich aus den vorstehenden…
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 3 Absatz 1 beträgt mit Ablauf des Tages der Vollendung
Die Gestaltung der flexiblen Arbeitszeit regelt die oberste Dienstbehörde unter Beteiligung des Personalrats (§ 78 des Saarländischen…
die flexible Arbeitszeit die Arbeitszeit, bei der die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten innerhalb eines vorgegebenen Arbeitszeitrahmens über…
Abweichend von § 1 Absatz 2 Nummer 5 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung - AZVO)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.