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Um 2,3 vom Hundert werden erhöht Die Erhöhung gilt für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 ab 1. Mai 2013, für die Besoldungsgruppen A 10 bis A 13 und C 1 sowie für Empfänger von Anwärterbezügen ab 1. Juli 2013, für die übrigen Besoldungsgruppen ab 1. September 2013.
die Grundgehaltssätze und die Anwärtergrundbeträge,
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 27 der Vorbemerkungen der Anlage I des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes.
Die Erhöhung nach Absatz 1 gilt entsprechend für
die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer,
die Grundgehaltssätze in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter sowie festgesetzte Sondergrundgehälter nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrer,
die in der Anlage des Saarländischen Besoldungsgesetzes geregelten Amtszulagen,
die Zuschüsse zum Grundgehalt und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrer,
die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Nummern 1 und 2 und die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 2 b der Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
die Leistungsbezüge nach § 10 Absatz 1 bis 3 des Saarländischen Besoldungsgesetzes, soweit sie als dynamisch erklärt worden sind,
die Beträge nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und § 17 der in Landesrecht übergeleiteten Erschwerniszulagenverordnung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 195),
die Beträge nach § 4 Absatz 1 und 3 der in Landesrecht übergeleiteten Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 195),
die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334),
die Beträge der Amtszulagen nach Anlage 2 der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590).
Die mit Gesetz vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 195) erhöhten Beträge des Auslandszuschlages und des Auslandskinderzuschlages nach den Anlagen VIa bis VIi des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes werden um 1,96 vom Hundert erhöht. Die Erhöhung gilt für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 ab 1. Mai 2013, für die Besoldungsgruppen A 10 bis A 13 und C 1 ab 1. Juli 2013, für die übrigen Besoldungsgruppen ab 1. September 2013.