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Die Erhöhungen der Grundgehälter nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der ab 1. April und der ab 1. August 2004 geltenden Fassung gelten im Jahre 2004 nicht für Beamte in den Besoldungsgruppen B 8 und B 9.
Beamte in den Besoldungsgruppen B 8 und B 9 erhalten keine Einmalzahlung nach § 85 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes[1] in der ab 1. April 2004 geltenden Fassung.
Absatz 1 gilt auch für Versorgungsempfänger, deren Versorgung sich aus den Besoldungsgruppen B 8 und B 9 berechnet, und deren Hinterbliebene, soweit die Versorgungsbezüge auf dem Grundgehalt beruhen.
Versorgungsempfänger, deren Versorgung sich aus den Besoldungsgruppen B 8 und B 9 berechnet, und deren Hinterbliebene erhalten keine Einmalzahlung nach § § 72 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der ab 1. April 2004 geltenden Fassung.
Um 2,9 vom Hundert werden ab dem 1. April 2008 erhöht
Beamte in den Besoldungsgruppen B 8 und B 9 erhalten keine Einmalzahlung nach § 85 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes[1] in der ab 1. April 2003 geltenden…
Dieses Gesetz regelt das Hinausschieben der Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge in den Jahren 2003 und 2004 für die Beamten in den Besoldungsgruppen B 8…
Um 1,8 vom Hundert werden erhöht die in § 2 Absatz 1 und 2 genannten Bezügebestandteile. Die Erhöhung gilt für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 ab 1. Mai 2014,…
Die Erhöhung nach Absatz 1 Nummer 2 gilt entsprechend für
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.