Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Prüfungsausschuss beschließt die Prüfungsaufgaben sowie Musterlösungen, Bewertungshinweise und die zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel nach Maßgabe der Absätze 2 und 3. Er kann dazu Vorschläge von Ausbildungsstätten, Ausbildern/Ausbilderinnen und Lehrkräften einholen.
Der Prüfling soll in der Fertigkeitsprüfung Aufgaben aus folgenden Prüfungsfächern ausführen:
im Prüfungsfach Retten und Erstversorgung:
in insgesamt höchstens 10 Minuten Durchführen einer praxisnahen Rettungsübung mit Startsprung in Kleidung vom Beckenrand, Anschwimmen, Aufnehmen einer erwachsenen Person aus 3 bis 5 Metern Tiefe, Ausführen von Befreiungsgriffen, Abschleppen, an Land Bringen und Maßnahmen der Erstversorgung,
in höchstens 8 Minuten 300 Meter Kleiderschwimmen mit anschließendem Entkleiden,
5 Minuten lang eine Herz-Lungen-Wiederbelebung an einem Übungsphantom,
in höchstens 2 Minuten 50 Meter Abschleppen, beide Personen bekleidet, davon die ersten 25 Meter mit Kopf- oder Achselgriff und die letzten 25 Meter mit Fesselschleppgriff;
im Prüfungsfach Schwimmen:
Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung:
im Prüfungsfach Retten, Erstversorgung und Schwimmen:
in insgesamt 90 Minuten praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten. Er soll dabei zeigen, dass er Fertigkeiten und Kenntnisse in Wettkampftechniken, in der Durchführung von Schwimmunterricht und über Erstversorgungs-, Rettungs- und Wiederbelebungsmaßnahmen sowie Gesundheitslehre erworben hat;
im Prüfungsfach Badebetrieb:
in 120 Minuten praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den Gebieten:
Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Fragen und Aufgaben der schriftlichen und mündlichen Prüfung sollen praxisbezogene Fälle berücksichtigen.
Die Prüfungsaufgaben sind getrennt, in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst am Prüfungstag in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen.
Behinderten Prüflingen sind auf ihren Antrag hin die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der im Einzelfall zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit dem/der Behinderten - gegebenenfalls unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung - zu erörtern. Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, dass der Prüfungsausschuss über die angemessenen Erleichterungen entscheiden und sie vorbereiten kann.